bin gerade auf die Ansicht eines Fachanwaltes gestossen, daß nach erfolgter Bestellabwicklung eine Email an den Kunden mit der Bitte um eine Bewertung bei einem Bewertungsportal den Tatbestand der "Schleichwerbung" erfüllt und abgemahnt werden kann. Klar war mir das bisher nur, wenn gleichtzeitig mit Geschenken und Rabatten gelockt wird.
http://rechtsanwalt-schwenke.de/der-...n-bewertungen/
Gruß Fred
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Gruß Fred